Freitag, 27. Januar 2012 @ 15:35
Kritisch äußert sich der KPÖ-Listenerste aber zu den Verwaltungsverantwortlichen der „Rathaus-Galerien Immobilien Ges.m.b.h“. „Mit der Androhung von Hausfriedensbruchklagen und Hausverboten versuchten sie (übrigens vergebens!) die Innsbrucker KommunistInnen bei ihrer Wahlabsicherung zu behindern oder vom Rathauseingang überhaupt zu vertreiben. Erst eine Mail an die BürgermeisterIn, und deren rasches Einschreiten ließ die wahlrechtsbehindernde Situation deeskalieren: „Ich betone, dass wir die Hausordnung der Rathaus-Galerien, nach der Werbeveranstaltungen nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltung möglich sind, durchaus akzeptieren. Allerdings ist für uns, die für Wahlen notwendige Unterstützungsunterschriften-Aufbringung nicht Wahlwerbung, sondern Teil des Wahlaktes und fällt somit unter das Grundrecht des allgemeinen Wahlrechts“, so KPÖ-Spitzenkandidat Stingl an Bürgermeisterin Christine Oppitz-Plörer.
Abschließend meinte Stingl zu den zuletzt veröffentlichten Zahlen des Meinungsinstitutes Karmasin süffisant: „Ja, der KPÖ wird nur ein Nullprozentanteil bei der Gemeinderatswahl prognostiziert. Ja, mir als Bürgermeisterkandidaten wird immerhin ein Prozentpunkt zugestanden. Mit unserer raschen Kandidatur-Absicherung kann sich jedeR selbst ein Bild machen, wie seriös diese Umfragendaten sind!“
*) § 36 IWO 2011
(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein.
(5) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Stadt zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt. Diese Bestätigung darf von der Stadt nur dann ausgestellt werden, wenn die in der Unterstützungserklärung genannte Person persönlich erscheint und ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nachweist, (... und) die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der zuständigen Behörde der Stadt geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.